der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Freudenburg vom 29.08.2024
Der Ortsgemeinderat Freudenburg hat aufgrund der §§ 24, 25
der Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter
(KomAEVO) in seiner Sitzung am 27.08.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Freudenburg vom 09.09.1999
i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 07.08.2019 wird wie folgt
geändert:
Ein neuer § 9 a wird wie folgt eingefügt:
„§ 9 a
Wahl von Mitgliedern in die Verbandsversammlung des
Kindertagesstätten-Zweckverbandes „Freudenburg, Kastel-Staadt, Kirf“
Die Ortsgemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Ortsbürgermeister und ein weiteres vom Ortsgemeinderat zu wählendes
Ratsmitglied bzw. zu wählenden Ortsbeigeordneten vertreten.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Saarburg“ durch „Saarburg-Kell“
ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird das erste Wort „Saarburg“ durch „Saarburg-Kell“
ersetzt.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet.
In § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 wird der Wert „8,00 € durch „15,00 €“
ersetzt.
In § 9 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt; die bisherigen
Absätze 2 – 4 werden Absätze 3 – 5:
„(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung“:
In § 9 ist in den neuen Absätzen 3 und 4 Satz 1 die Angabe
„Absatz 1“ zu ersetzen durch „Absatz 1 oder 2“.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2024 in Kraft.
Freudenburg, 29.08.2024
Ortsgemeinde Freudenburg
Gez. Alois Zehren, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
nicht wenn,
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder - vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung TrierSaarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister
geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.
Freudenburg, 19.08.2024
gez. Alois Zehren,
geschäftsführender Ortsbürgermeiste